Gesetze / Viehverkehrsverordnung

ViehVerkV

§ 38 Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken

Stand: 11.06.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/38#abs-1 (1) Ein Tierhalter darf ein nach dem 31. Dezember 2009 geborenes Schaf oder eine nach dem 31. Dezember 2009 geborene Ziege in seinen Bestand nur übernehmen, soweit das Schaf oder die Ziege nach Artikel 4 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 jeweils in Verbindung mit § 34 Absatz 3 gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für die Übernahme eines Schafes oder einer Ziege durch Transportunternehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/38#abs-2 (2) Es ist verboten, Kennzeichen nach § 34 Absatz 3 oder 4 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen.

§ 37 § 39